SWI-Spezial - Meldepflicht für potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 103V. Bedingt meldepflichtige Gestaltungen
Benjamin Fassl/Martin Jann/Cornelia Kalina/Katharina Moldaschl/ Christine Schellander/Christiane Zöhrer
1. Bedingung Main-Benefit-Test (§ 6 EU-MPfG)
Einleitung/Hintergrund
Neben unbedingt meldepflichtigen Gestaltungen iSd § 5 EU-MPfG sind bedingt meldepflichtige Gestaltungen iSd § 6 EU-MPfG Teil der sachlichen Meldepflicht, sobald eine Risiko der Steuervermeidung gem § 4 EU-MPfG besteht. Während unbedingt meldepflichtige Gestaltungen in jedem Fall der Meldepflicht unterliegen, hat eine Meldung im Fall von bedingt meldepflichtigen Gestaltungen zu erfolgen, wenn die Bedingung erfüllt ist. Demnach hat der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile einer Gestaltung, den eine Person unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände vernünftigerweise von der Gestaltung erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils zu sein (Main-Benefit-Test [MBT]).
Gestaltungen, die unter Voraussetzung des MBT als bedingt meldepflichtig zu qualifizieren sind, werden in § 6 Z 1 bis 7 EU-MPfG beschrieben. Da die Erfüllung des MBT eine Art „Vorprüfung“ für das Vorliegen eines bedingt meldepflichtigen Gestaltungsmerkmals des § 6 EU-MPfG ist, kommt diesem Kriterium eine übergeordnete Bedeutung zu. Aufgrund des offen formulierten Wortlau...