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Teilzeitbeschäftigung nach Rückkehr aus der Karenz
Dass eine höhere Position während der Karenz einer Arbeitnehmerin unbefristet mit einer Ersatzkraft besetzt wird, beseitigt nicht das Recht der Arbeitnehmerin, nach der Karenz auf ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung des Arbeitsplatzes heißt nicht zwangsläufig, dass der frühere Arbeitsplatz weggefallen ist. Es ist einem Arbeitgeber nicht unzumutbar, selbst eine höhere Stelle nur interimistisch zu besetzen. Das Problem, dass sich eine Ersatzkraft über einen Zeitraum von (hier) mehreren Jahren in der Position einer karenzierten Arbeitnehmerin hervorragend bewährt hat, diese nach Rückkehr aus der Karenz aber ihr Recht auf Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen will, hat der Gesetzgeber bewusst zugunsten der karenzierten Arbeitnehmerin entschieden. Es widerspräche dem Zweck des Mutterschutzes, wenn der Dienstgeber den Kündigungsgrund durch unbefristete Nachbesetzung der Stelle herbeiführen könnte ( 9 ObA 50/14i).