Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 16, 1. Juni 2021, Seite 917

Registrierkassensicherheitsverordnung: Neue Prüfoptionen für die Finanz

DEP ermöglicht Einsatz neuer Prüftechnologien

Markus Knasmüller

Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) ist seit vier Jahren in Kraft und führt neben dem Manipulationsschutz auch dazu, dass eine Überprüfung durch die Finanz nun wesentlich leichter möglich ist. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeit von statistischen Auswertungen, die Abweichungen von der zu erwartenden Verteilung und damit etwaige Nichterfassungen zeigen können. Markus Knasmüller zeigt die Vorgangsweise sowie die Grenzen dieser Verfahren auf.

1. Rechtliche Grundlagen

Seit , also schon seit vier Jahren, sind Registrierkassen durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen, wobei die Einzelheiten durch die RKSV festgelegt worden sind. Die RKSV basiert dabei auf einer digitalen Signatur jedes einzelnen Registrierkassenbelegs, wobei dieser einerseits einen Umsatzzähler – also die Summe aller bisherigen Umsätze mit dieser Kasse – und andererseits eine Verkettung zum letzten Beleg beinhaltet. Somit ist es – basierend auf dem Beleg – unmöglich, andere Belege davor zu manipulieren, ohne dass dies auffallen würde. Weiters sind die Eckdaten jedes Belegs in einem sogenannten „Datenerfassungsprotokoll“ (DEP), das in § 7 RKSV definiert ist (daher „DEP 7“), zu ...

Daten werden geladen...