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SWK 33, 20. November 2017, Seite 1406
Verdeckte Ausschüttung
Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, sind nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen. – (§ 8 KStG 1988), (Abweisung)
( Ro 2015/13/0024)