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Verdeckte Ausschüttung
Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, sind nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen. – (§ 8 KStG 1988), (Abweisung)
( Ro 2015/13/0024)