Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 33, 20. November 2017, Seite 1372

Beschwerdezinsen auch für vom VwGH herabgesetzte Abgabenschuld

Finanzamt hat gegen das Erkenntnis Amtsrevision erhoben

Robert Rzeszut und Madeleine Grünsteidl

Beschwerdezinsen nach § 205a BAO sind als Gegenstück zu Aussetzungszinsen zur Abgeltung des Zinsnachteils für jene Abgaben eingeführt worden, die bereits entrichtet wurden, sich jedoch im Nachhinein im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens als zu Unrecht festgesetzt erwiesen haben. Das BFG hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzten, ob diese Bestimmung auch auf ein Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, das vom VwGH durch eine meritorische Entscheidung beendet wurde ( RV/7104235/2017).

1. Ausgangslage

Mit dem AbgÄG 2011 wurde erstmals die Möglichkeit der Geltendmachung von (damals noch) Berufungszinsen als Pendant zu Aussetzungszinsen in der BAO verankert. Im Zuge der FVwGG-Novelle 2012 wurde die Terminologie angepasst, und die Beschwerdezinsen finden sich nunmehr in § 205a BAO. Demnach stehen diese insoweit zu, als eine bereits entrichtete Abgabenschuld, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird. Damit soll jener Zinsnachteil abgegolten werden, der durch die Festsetzung einer Abgabe entsteht, die sich nachträglich als zu Unrecht festgesetzt erwiesen hat. Nach den ErlRV stehen Beschwerdezinsen für Nachforderungen iSd § 212a BAO zu, dh für...

Daten werden geladen...