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SWK 35, 15. Dezember 2020, Seite 1614

§ 40 EStG hat ab 1. 1. 2016 keinen Anwendungsbereich mehr

Entscheidung: RV/7103031/2020, Revision zugelassen.

Normen: § 33 Abs 8 Z 1 und 5 EStG; § 41 Abs 2 Z 1 EStG; § 48a BAO.

Das besondere Erstattungsverfahren des § 40 EStG wurde mit Budgetbegleitgesetz 2009 eingestellt, wonach aus Gründen der Verwaltungsökonomie die Erstattung von Absetzbeträgen ausschließlich mit Veranlagung erfolgen sollte. Ab dem Steuerreformgesetz 2015/2016 legt bereits § 33 Abs 8 Z 5 EStG die Art und Weise der Erstattung des Alleinverdiener- und des Alleinerzieherabsetzbetrages sowie der SV-Rückerstattung abschließend fest. Demnach hat eine Erstattung zwingend gemäß § 41 EStG zu erfolgen. Das gilt unabhängig davon, ob im relevanten Veranlagungszeitraum überhaupt veranlagungsfähiges Einkommen erzielt worden ist. Für eine Veranlagung gemäß § 39 EStG bleibt kein Raum. § 33 Abs 8 Z 5 EStG derogiert dem § 40 EStG vollständig, sodass diese Bestimmung ab keinen Anwendungsbereich mehr hat.

Wurden der Familienbonus Plus und einer der Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 Z 1 oder 2 EStG beantragt und werden die materiellen Voraussetzungen des § 33 Abs 3a, Abs 4 Z 1 oder 2 EStG, erfüllt, so hat die Abgabenbehörde über den Antrag jedenfalls mit Abgabenbescheid, der auch die Inhaltserfordernisse des § 198 BAO aufweist, abzusprechen. Diesfalls fließt die Entscheidung über die Absetzbeträge des § 33 Abs 4 Z 1 und 2 EStG in den Abgabenbescheid mit ein, sodass der Antrag auf Durchführung d...

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