Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH: OÖ Lustbarkeitsabgabegesetz 2015
Indem § 1 Abs 1 OÖ Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 (OÖ LAbgG 2015) ermächtigt, über eine allenfalls gem § 7 Abs 5 F-VG 1948 bestehende bundesgesetzliche Ermächtigung hinaus für den Betrieb von Spielapparaten eine Gemeindeabgabe zu erheben, knüpft der Landesgesetzgeber an den Begriff der „Lustbarkeit“ iSd vorgefundenen Begriffs der bundesgesetzlichen Ermächtigung an […], wodurch alle wesentlichen Merkmale der Abgabe – somit auch der Begriff des Abgabeschuldners für den Zeitraum vor LGBl 2016/58 – mitbestimmt sind. – (§§ 1 Abs 1 und 2, 2 Abs 1 OÖ LAbgG 2015), (Abweisung des Antrags, §§ 1 Abs 1 und 2, 2 Abs 1 OÖ LAbgG 2015 als verfassungswidrig aufzuheben)
( G 17/2017, V 14/2017)