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VfGH: Anschaffungsnebenkosten
Aus dem im Endbesteuerungsgesetz angeordneten Abzugsverbot für Aufwendungen kann […] nicht abgeleitet werden, dass vom Endbesteuerungsgesetz nicht erfasste Aufwendungen abzugsfähig sein müssten. Vielmehr ist der einfache Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung berechtigt, das im Endbesteuerungsgesetz vorgesehene Abzugsverbot auf Sachverhalte zu erstrecken, die nicht unter das Endbesteuerungsgesetz fallen. Die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der bei Veräußerungen und Anschaffungen anfallenden Aufwendungen rechtfertigt es, das Abzugsverbot für Werbungskosten anlässlich der Veräußerung durch eine Regelung zu ergänzen, die den Ansatz solcher Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten ausschließt. – (§ 27a Abs 4 Z 2 EStG 1988), (Abweisung des Antrags, § 27a Abs 4 Z 2 EStG 1988 als verfassungswidrig aufzuheben)
( G 336/2016)