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SWK 6, 20. Februar 2018, Seite 340

VfGH: Gruppenbesteuerung

Das Konzept der Gruppenbesteuerung sieht grundsätzlich hinsichtlich der Zurechnung von Auslandsverlusten keine dauerhafte Verlustverwertung vor, sondern beruht auf dem Prinzip der Nachversteuerung. Danach sind zugerechnete Verluste spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gruppe (etwa im Fall der Veräußerung der Beteiligung) nachzuversteuern (§ 9 Abs 6 Z 7 KStG 1988). Dem Gesetzgeber kann vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden, wenn er diese Rechtsfolge auch für den Fall eines Ex-lege-Ausscheidens vorsieht. Sondereffekte, die sich aufgrund spezieller ausländischer Verlustverrechnungsmöglichkeiten ergeben können, vermögen vor diesem Hintergrund keine Unsachlichkeit der Nachversteuerungspflicht bei einem Ex-lege-Ausscheiden darzutun. […] Der VfGH kann nicht erkennen, dass der Gesetzgeber durch die Rechtslage vor dem AbgÄG 2014 den Steuerpflichtigen zu bestimmten Dispositionen (zB Gründung oder Erwerb eines Unternehmens) veranlassen wollte. Die Änderung der Rechtslage ist nicht mit der Konstellation vergleichbar, die der Entscheidung VfSlg 15.739/2000 zugrunde gelegen ist, weshalb hier kein vom Vertrauensschutz erfasster Fall vorliegt. – (§ 9 Abs 6 Z 7 iVm § 26c Z 45 lit...

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