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VfGH: Empfängerbenennung
Die Teile des [BFG-]Erkenntnisses, die unter dem Punkt „Rechtslage“ zu finden sind, lassen nicht erkennen, welchen Sachverhalt das BFG seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. So wird zur „Rechtslage“ auch die Mitwirkung der beschwerdeführenden Gesellschaft an „Malversationen“ in den Raum gestellt, ohne dass das BFG hierzu nähere Feststellungen getroffen hat. Diese aufgezeigte Mangelhaftigkeit des Erkenntnisses wird nicht dadurch beseitigt, dass das BFG [im Verfahren vor dem VfGH] in der Gegenschrift darlegt, aus welchen Gründen es zum Schluss gelangt ist, dass berechtigte Zweifel an der Empfängereigenschaft der Fremdleistungsfirmen bestehen mussten. Die Begründung des Erkenntnisses muss nämlich aus diesem selbst hervorgehen, sie ist durch die Gegenschrift im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar (vgl VfSlg 14.115/1995 mwN) – (§ 162 BAO), (Aufhebung)
( E 1063/2016)