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SWK 6, 20. Februar 2018, Seite 319

Offenlegungspflichten bei verdeckten Treuhandschaften

Bilanzielle und steuerliche Aspekte

Tobias Hayden und Daniel Varro

Mit dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) unternimmt der Gesetzgeber einen Versuch, verdeckte Gesellschaftsstrukturen sichtbar zu machen. Das Gesetz nimmt auch auf die beliebte Treuhandschaft, die in der Praxis gerade den Treugeber als wirtschaftlichen Eigentümer zu verdecken versucht, ausdrücklich Bezug. In diesem Beitrag sollen daher die bestehenden Offenlegungspflichten für Treuhandschaften allgemein dargelegt werden.

1. Definition der Treuhandschaft

Eine fiduziarische Treuhandschaft (echte Treuhand) liegt vor, wenn jemandem Rechte übertragen werden (Treuhänder), die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (Treugeber) nur in bestimmter Weise ausüben soll. Eine Treuhand kann fremd- oder eigennützig sein. Bei einer eigennützigen Treuhand handelt der Treuhänder auch oder nur im eigenen Interesse (etwa Sicherungsübereignung oder -zession). Bei der fremdnützigen Treuhand (etwa Inkassogeschäfte, Vermögenspflegschaft, Sanierungen, Anderkonten von Rechtsanwälten) handelt der rechnungslegungspflichtige und weisungsgebundene Treuhänder hingegen ausschließlich im Interesse des Treugebers.

Während der Treugeber wirts...

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