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SWK 6, 20. Februar 2018, Seite 309

Folgen der Verweigerung der Bekanntgabe von Empfängern steuermindernd abgesetzter Beträge

Entscheidung: Ra 2016/13/0040.

Norm: § 162 BAO.

(B. R.) – Nach § 162 BAO sind, wenn der Abgabepflichtige das Verlangen der Abgabenbehörde, Gläubiger oder Empfänger für als Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzte Beträge genau zu bezeichnen, verweigert, diese beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen. Diese Bestimmung beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Daher kann die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu besteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Dem Steuerpflichtigen dürfen allerdings keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden.

„Offenbar unerfüllbar“ sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die t...

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