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Regelbedarfssätze für 2020
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze sind für das gesamte Kalenderjahr 2020 heranzuziehen:
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0 – 3 Jahre | 212 Euro |
3 – 6 Jahre | 272 Euro |
6 – 10 Jahre | 350 Euro |
10 – 15 Jahre | 399 Euro |
15 – 19 Jahre | 471 Euro |
19 – 25 Jahre | 590 Euro |
( BMF-010222/0045-IV/7/2019, BMF-AV 2019/108)