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SWK 23-24, 20. August 2019, Seite 967

Auswärtige Berufsausbildung: Ausbildungsabschlüsse/‑ziele landwirtschaftlicher Fachschulen

Tatbestandsmerkmal „entsprechende Ausbildungsmöglichkeit“

Entscheidung: RV/4100351/2017, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 34 Abs 8 EStG.

(B. R.) – Gemäß § 34 Abs 8 EStG gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrags von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals „entsprechende Ausbildungsmöglichkeit iSd § 34 Abs 8 EStGist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen ().

§ 34 Abs 8 EStG stellt auf das Fehlen einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes ab (). Bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals „entsprechende Ausbildungsmöglichkeit“ ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen (zB ; , 2010/15/0099).

Im Erkenntnis vom , 2010/15/0069, setzte sich der VwGH mit der Frage auseinander, ob der Besuch einer Golf-Handelsakademie als eine vom Besuch einer allgemeinen Handelsakademie zu unterscheidende ...

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