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SWK 28, 1. Oktober 2016, Seite 1221

Verbandsgeldbuße in Finanzstrafsachen

Normen: § 5 VbVG; § 28a FinStrG.

Entscheidung: 13 Os 10/16v.

Gemäß § 28a Abs 1 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße in Finanzstrafsachen (von dort ausdrücklich genannten Ausnahmen abgesehen) nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Die Buße ist demnach nicht – wie in § 4 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) vorgesehen – nach dem Tagessatzsystem, sondern nach dem Sanktionensystem des FinStrG zu bestimmen. Dabei können auch die in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Bemessung herangezogen werden.

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