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SWK 28, 1. Oktober 2016, Seite 1202

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2017

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2017 heranzuziehen:

  • 0 – 3 Jahre: 200 Euro;

  • 3 – 6 Jahre: 257 Euro;

  • 6 – 10 Jahre: 331 Euro;

  • 10 – 15 Jahre: 378 Euro;

  • 15 – 19 Jahre: 446 Euro;

  • 19 – 28 Jahre: 558 Euro.

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfssätze wird auf die Ausführungen in den LStR 2002, Rz 795 bis Rz 804, verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden ( BMF-010222/0044-VI/7/2016, BMF-AV 2016/155).

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