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EStG: Dienstbarkeitsvertrag
Nach der Rechtsprechung des VwGH können im Fall einesDienstbarkeitsvertrags unter Umständen zwei Komponenten vorliegen: Zum einen ein Entgelt für die Benützung der Sache, zum anderen aber auch die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht entstandene Minderung des Werts, also der Vermögenssubstanz. Dass im streitgegenständlichen Dienstbarkeitsvertrag ausdrücklich von „jährlich anfallenden Wertminderungsbeträgen“ die Rede ist, bindet die Abgabenbehörde bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht. Entscheidend ist vielmehr – ungeachtet einer allenfalls anderslautenden Parteienvereinbarung – der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt des Entgelts. – (§ 28 EStG 1988), (Abweisung)
( Ro 2016/15/0034)