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BAO: Überraschungsverbot
Im Abgabenverfahren gilt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein Überraschungsverbot. Gemäß § 269 Abs 1 BAO ist dies auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFG zu beachten. Teilt das BFG die zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens unstrittigen Standpunkte nicht, so obliegt es ihm daher bei sonstigem Verstoß gegen das Überraschungsverbot, dies den Parteien bekanntzugeben und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. – (§ 269 Abs 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2016/15/0014)