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Säumniszuschlag
Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlags ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde. Damit stößt es im Allgemeinen auf keine vom VwGH aufzugreifenden Bedenken, wenn über Beschwerden S. 756 gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden wird, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde. – (§ 217 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2017/13/0023)