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SWK 16, 1. Juni 2018, Seite 755

Festsetzung der Rechtsgebühr

Es kommt nicht darauf an, welche sonstigen Leistungen der Bestandnehmer seit Vertragsabschluss tatsächlich erbracht hat. Vielmehr bilden alle Leistungen, die der Bestandnehmer nach dem Vertrag zu erfüllen übernommen hat, die Grundlage für die Festsetzung der Rechtsgebühr. – (§ 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG 1957), (Abweisung)

( Ra 2017/16/0091)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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