Fachlexikon Arbeitsrecht
1. Aufl. 2012
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V
Valorisierungsklausel
ist eine einzelvertragliche Vereinbarung, wonach sich das Gehalt/der Lohn jährlich um einen bestimmten Prozentsatz, einen bestimmten Betrag oder nach Maßgabe der Entwicklung bestimmter Faktoren (Tariflohnindex, Lebenshaltungskostenindex oder Entwicklung eines bestimmten kollektivvertraglichen Gehalts) erhöht. Zweck der Klausel ist die Werthaltigkeit des vereinbarten Gehalts/Lohns.
In Branchen, in denen der Kollektivvertrag Ist-Gehalts- bzw → Ist-Lohn-Klauseln enthält, sind solche einzelvertraglichen Valorisierungsklauseln überflüssig bzw nur bei Günstigkeit wirksam. (fs)
Vaterschaftsaustritt
ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers bei Inanspruchnahme einer Elternkarenz (dh bei → Elternkarenz; Elternkarenz für ein Adoptiv- oder Pflegekind; → Elternkarenzteilung; → Verhinderungskarenz; → Elternkarenz, spätere Geltendmachung) (§ 9a VKG).
Die Austrittserklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz erfolgen. Dauert die Karenz weniger als drei Monate hat der Arbeitnehmer seinen vorzeitigen Austritt spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz zu erklären. ...