Fachlexikon Arbeitsrecht
1. Aufl. 2012
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Überlassene Arbeitskraft (Leiharbeitnehmer, Leiharbeitskraft, verliehene Arbeitskraft)
ist ein Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person, die im Rahmen der → Arbeitskräfteüberlassung vom Überlasser Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt wird. Sie erbringt die an sich ihrem Vertragspartner (dem → Überlasser) geschuldete Arbeitsleistung einem Dritten (dem → Beschäftiger). (dn)
Überlasser (Arbeitskräfteüberlasser, Verleiher, Leiharbeitsunternehmen)
ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet (§ 3 Abs 2 AÜG). Der Überlasser ist der Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinn. Er behält auch während der Dauer der Überlassung seine Rechtsstellung als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskraft bei. Der OGH betont, dass sich die → Arbeitskräfteüberlassung nicht auf bloße → Arbeitsvermittlung beschränken dürfe und der Überlasser das wirtschaftliche Wagnis eines Unternehmers tragen müsse (9 Ob A 233/98z). Den Überlasser trifft somit die Entgeltpflicht - er haftet für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft zustehenden Entgeltansprüche; der → Beschäftiger haftet als Bürge und, wenn er seine Verpflichtungen aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachw...