Fachlexikon Arbeitsrecht
1. Aufl. 2012
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Tages- und Nächtigungsgeld
ist bei Dienstreisen die der Höhe nach pauschale Vergütung des Mehraufwands für Verpflegung und persönliche Ausgaben je Kalendertag oder je 24 Stunden (Tages- oder Taggeld) bzw des der Höhe nach nicht nachgewiesenen Aufwandes für eine tatsächliche oder zustehende Fremdnächtigung (Nächtigungsgeld). Vgl auch → Aufwandersatz, pauschalierter.
Voraussetzungen und Höhe - inklusive Aliquotierungsvorschriften bei Dienstreisen unter zwölf Stunden - richten sich regelmäßig nach dem jeweiligen Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung (→ Aufwandersatz [BV]) oder einer (meist nur schlüssigen) Einzelvereinbarung.
Tages- und Nächtigungsgelder sind als Aufwandersatz sozialversicherungsbeitragfrei, soweit sie nach § 26 EStG nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen oder Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG sind. Beträge über € 26,40 pro Tag sind aber jedenfalls sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtige Vorteile aus dem Dienstverhältnis. (fs)
Tagesarbeitszeit
ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden (§ 2 Abs 1 Z 2 AZG). (mri)
Taggeld
ASVG-Versicherte (mit Ausnahme der, in der Unfallversicherung teilversicherten, Studenten und Schüler), die kein → Kra...