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Grundstücksvermietung zwecks Errichtung eines Superädifikats ist keine gebührenfreie Vermietung von Wohnräumen
Entscheidung: Ro 2021/16/0005 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH vermietete eine Seeparzelle zum Zweck der Errichtung eines Superädifikats (privates Ferienhaus) und machte die Gebührenbefreiung gemäß § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG (Miete von Wohnräumen) geltend. Das Finanzamt setzte die Mietvertragsgebühr fest.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, die Befreiungsbestimmung komme auch dann zur Anwendung, wenn der Mietgegenstand eine vertraglich ausschließlich zu Wohnzwecken nutzbare Liegenschaft sei.
Rechtliche Beurteilung: Die Gebührenbefreiung für die Miete von „Wohnräumen“ galt schon vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 2017/147 für die Miete bis zu einer Dauer von drei Monaten (§ 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG idF BGBl 1976/668). Die Materialien zu § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung geben keinen Hinweis zur Auslegung des Begriffs „Wohnräume“. Für die Auslegung kann auf die Begriffe „Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen“, in § 33 TP 5 Abs 3 letzter Satz GebG idF vor BGBl I 2017/147 zurückgegriffen werden. Dazu hat der VwGH fest...