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SWK 7, 1. März 2023, Seite 394

Keine Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens iZm dem „Wohlverhaltensgesetz“

Entscheidung: Ra 2021/16/0094 (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 33, 165 FinStrG.

Sachverhalt und Verfahren: Über eine GmbH und deren Geschäftsführer wurden Geldstrafen aufgrund von Finanzvergehen verhängt. Mit Erkenntnis des BFG vom Jänner 2021 wurden die Geldstrafen S. 395erhöht. Im Juni 2021 wurde die Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens beantragt, weil die GmbH aufgrund der Strafbemessung von sämtlichen COVID-19-Förderungen ausgeschlossen sei. Nach Auskunft der COFAG sei keine Kumulierung von Verbandsgeldbuße und Strafe gegen das Organ vorzunehmen, womit die ursprüngliche Strafhöhe – vor der Erhöhung – unschädlich gewesen wäre. Diese Auskunft stelle einen Milderungsgrund und damit einen Wiederaufnahmegrund dar.

Das BFG wies den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig – weil verspätet – zurück.

Rechtliche Beurteilung: Der Wiederaufnahmeantrag geht ebenso wie die Revision von der Annahme aus, dass die Auskunft der COFAG über die Förderungswürdigkeit eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel darstelle, das zwar nicht für den Schuldspruch, aber für die Strafbemessung von Bedeutung wäre. Weder im Wiederaufnahmeverfahren noch in der Revision wird auf die ausführli...

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