Julia Hutter/Wolfgang Mazal

Fachlexikon Arbeitsrecht

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1345-1

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Fachlexikon Arbeitsrecht (1. Auflage)

O

Objektive Betriebsbedingtheit

Betriebsbedingte Kündigung

Öffentlicher Dienst

bezeichnet die Gesamtheit der auf Basis von Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften in → persönlicher Abhängigkeit beschäftigten Personen.

Die Rechtsbeziehung kann zum Bund, zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehen und öffentlich-rechtlicher (→ Beamte) oder privatrechtlicher Natur (→ Vertragsbedienstete) sein; die Beschäftigung kann in der Organisation einer Gebietskörperschaft oder im Rahmen von Dienstzuteilungen und Ausgliederungen auch in anderen Organisationen erfolgen. (wm)

Öffnungsklausel

ist eine Kollektivvertragsklausel, die Regelungskompetenzen einzelner Materien von den Kollektivvertragsparteien an die Betriebspartner delegiert (§ 29 ArbVG). (dk)

Oppositionsklage

Mit der Oppositionsklage wird der mangelhafte → Exekutionstitel eingewendet (Einwendungen gegen den Anspruch, § 35 EO). Die Klage zielt auf Einstellung der Exekution zB aufgrund von Befriedigung, Verjährung oder Stundung des Anspruches durch den Gläubiger. Geltend gemacht werden dabei Tatsachen, die erst nach Rechtskraft des Erkenntnisverfahrens eingetreten sind (sog „nova producta“) und zu einer Einstellung des → Bewilligungsverfahrens geführt hätten. (us)

Ordnungsprin...

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