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SWK 17, 10. Juni 2018, Seite 796

BAO: Verjährungsfrist

Im Zusammenhang mit Verjährungsbestimmungen ist entscheidend, dass eine Abgabe hinterzogen ist. Die (Verlängerung der) Verjährungsfrist bezieht sich demnach nicht auf ein Rechtssubjekt, sondern auf eine Forderung. Es kommt somit nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat. Damit ist es aber auch unerheblich, ob jene Person, die (allenfalls) eine Abgabe hinterzogen hat, bereits verstorben ist. – (§ 207 BAO), (Abweisung)

( Ro 2017/15/0015, Ro 2017/15/0031 bis Ro 2017/15/0034)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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