Julia Hutter/Wolfgang Mazal

Fachlexikon Arbeitsrecht

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1345-1

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Fachlexikon Arbeitsrecht (1. Auflage)

L

Ladung

Mittels Ladung werden Parteien, ihre Vertreter und → Zeugen von der durch das Gericht anberaumten Tagsatzung (= Verhandlungstermin) verständigt und zum Erscheinen aufgefordert.

Kläger und Beklagter können in der Ladung aufgefordert werden, → Augenscheinsgegenstände oder → Urkunden im Original zur Tagsatzung mitzubringen. In der Ladung wird den Parteien auch bekannt gegeben, welche Rechtsnachteile durch die Versäumung der Tagsatzung entstehen können (§ 39 Abs 2 Z 3 ASGG iVm §§ 437, 438 ZPO).

Ist die Partei vertreten, so wird sie (auch zur → Parteienvernehmung) nicht gesondert geladen, sondern es wird die Ladung ihrem Bevollmächtigten zugestellt (§ 93 Abs 1 ZPO). Der Bevollmächtigte hat die Partei auf informellem Weg zu kontaktieren und sie vom Gerichtstermin und von der Ladung zu informieren. (cgs)

Laienrichter

In erster Instanz entscheiden Senate aus einem Berufsrichter (Senatsvorsitzender) und zwei fachkundigen Laienrichtern als „Mitwirkende aus dem Volk“ (§ 11 ASGG). Auch beim OGH und den Oberlandesgerichten ist die Teilnahme von Laienrichtern vorgesehen (siehe auch → Gerichtsbesetzung).

Der Laienrichter wird grundsätzlich für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt (entsandt), eine Wiederwahl ist zulässig (§ 17 ASGG). Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und daher b...

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