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Haftung des Pro-forma-Geschäftsführers
Entscheidung: RV/7400024/2017, Revision nicht zugelassen.
Behauptet jemand, im Firmenbuch nur „pro forma“ als Geschäftsführer eingetragen zu sein, so haftet dieser dennoch nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl zB ) gemäß § 80 Abs 1 iVm § 9 BAO für alle ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen.