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SWK 23-24, 15. August 2017, Seite 1051

Zwangsstrafe und Grundrechte

Zur Relevanz der Grundrechtecharta

Markus Knechtl

Die Europäische Menschenrechtskonvention bzw die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gilt grundsätzlich nicht für Zwangsstrafen. Dennoch können sich auch Zwangsstrafen auf Abgaben, die einen Unionsrechtsbezug haben, beziehen. Das BFG hatte sich in seiner Entscheidung vom , RV/6100765/2016, ua mit der Frage der Relevanz der GRC bei Zwangsstrafen zu beschäftigen.

1. Die Rechtslage

1.1. Die Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO

Gemäß § 111 Abs 1 und 2 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer – vorher angedrohten – Zwangsstrafe zu erzwingen. Eine Verpflichtung zur Festsetzung (nach erfolgloser Androhung) einer Zwangsstrafe vor einer allenfalls erfolgenden Schätzung ist im Gesetz nicht vorgesehen. § 111 BAO berechtigt die Abgabenbehörde lediglich zu einer entsprechenden Vorgangsweise. Der Zweck der Zwangsstrafe liegt darin, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu bewegen. Zwangsstrafen dürfen bei juristischen Personen, die gemäß §§ 80 ff BAO e...

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