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Abzugsverbot und Verlustausgleichsverbot im Visier des Verfassungsgerichtshofes
Gesetzesprüfungsverfahren über § 20 Abs 2 und § 30 Abs 7 EStG, jeweils iVm § 30a Abs 1 EStG
Der G 183/2017, das Abzugsverbot nach § 20 Abs 2 iVm § 30a Abs 1 EStG und die Begrenzung des Verlustausgleichs nach § 30 Abs 7 EStG zum Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens erhoben: Die Sachlichkeit und die Systemkonsistenz dieser Regelungen werden im Licht des Leistungsfähigkeitsprinzips und des objektiven Nettoprinzips geprüft.
1. Die sachliche Rechtfertigung der Immobilienertragsteuer
Die sachliche Rechtfertigung der ImmoESt liegt in einer Kumulation von Abgaben, nämlich
Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühren beim Erwerb,
Grundsteuer während der Haltedauer und
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer beim Veräußern.
2. Das Abzugs- und Verlustausgleichsverbot bei einer linearen Immobilienertragsteuer mit Splittingeffekt
Wird der lineare Tarif mit Splittingeffekt nach § 30a EStG durch die Kumulation von Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren nach TP 9 GGG, Grundsteuer und Einkommensteuer/Körperschaftsteuer gerechtfertigt, so passen das Abzugsverbot nach § 20 Abs 2 EStG, die Verlustausgleichssperre nach § 30 Abs 7 EStG und die Ausnahmen vom linearen Tarif nach § 30a Abs 3 und 4 EStG nicht ins System: Der lineare Tarif mit Splittingeffekt findet seine sachliche Rechtfertigung in einer Kumulation von Abgaben. Diese Abgabenkumul...