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SWK 13-14, 5. Mai 2023, Seite 648

Widerrechtliche Verwendung eines Kfz

Entscheidung: Ra 2022/16/0043 (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 82 Abs 8, 135 Abs 27 KFG.

Sachverhalt und Verfahren: Einer natürlichen Person wurde vom Finanzamt nachträglich Kraftfahrzeugsteuer (für Zeiträume seit April 2014) vorgeschrieben; das von ihr genutzte Kfz habe seinen Standort im Inland gehabt, sei aber seit 2012 bis April 2014 regelmäßig ins Ausland verbracht worden. Nach der ab dem geltenden Rechtslage unterbreche eine vorübergehende Verbringung des Kraftfahrzeugs aus dem Bundesgebiet die Frist des § 82 Abs 8 KFG nicht mehr, womit eine widerrechtliche Verwendung des Kfz vorgelegen habe.

Das BFG wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Rechtliche Beurteilung: In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, es fehle VwGH-Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Behandlung von Kfz ohne österreichische Zulassung, deren erstmalige Einbringung in das Inland bereits vor dem erfolgt sei. § 82 Abs 8 KFG idF BGBl I 2014/26 sei nur auf Fälle anzuwenden, in denen solche Kfz von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland erstmals nach dem in das Bundesgebiet eingebracht würden. Sei die erstmalige Einbringung vor dem erfolgt, sei § 82 Abs 8 KFG idF ...

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