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SWK 13-14, 5. Mai 2023, Seite 633

Der Freibetrag gemäß § 3 Abs 1 Z 39 EStG für Photovoltaikanlagen

Lösung einiger Zweifelsfragen durch den EStR-Wartungserlass 2023

Peter Hager

Durch das AbgÄG 2022 wurde mit § 3 Abs 1 Z 39 EStG eine Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen eingefügt, die mit Veranlagung 2022 in Kraft trat. Diese Bestimmung sorgt in der Praxis für große Verwirrung. Einige Zweifelsfragen wurden durch den EStR-Wartungserlass 2023 in Abschnitt 3.2.6 (Rz 313i EStR) gelöst.

1. Allgemeines

Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen (§ 5 Abs 1 Z 3 EAG) in das öffentliche Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG dar, die jedenfalls steuerpflichtig sind, sofern der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro überschritten wird.

2. Steuerbefreiung

Durch die steigenden Energiepreise wären zahlreiche private Photovoltaikanlagen als Gewerbebetrieb zu erfassen, auch wenn diese bei Überschusseinspeisung primär dem Privatbedarf dienen. Deshalb wurde durch das AbgÄG 2022 in § 3 Abs 1 Z 39 EStG eine Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen eingefügt, die mit Veranlagung 2022 in Kraft trat.

Diese ist auf natürliche Personen beschränkt. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Voll- als auch für Überschusseinspeisung.

S. 634 Beispiel 1: Keine Befreiung für einen Verein

Zwei Nachbarn gründen zur Energieversorgung eine Erzeugergemeinschaft nach § 16a ElWOG in Form eines Vereins, der den...

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