Christoph Denk/Gudrun Fritz-Schmied/Christine Mitter/Thomas Wohlschlager/Horst Wolfsgruber

Externe Unternehmensrechnung

5. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3324-4

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Externe Unternehmensrechnung (5. Auflage)

S. 418

A. Überblick

Abb. 17.1: Überblick zu Anhang und Lagebericht

Relevante Gesetzesstellen

§ 222 Abs. 1 UGB, §§ 236243c UGB

B. Basiswissen

17.1. Anhang

Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich zur Bilanz und GuV einen Anhang aufstellen. Gemäß § 222 Abs. 1 UGB ist der Anhang bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne unbeschränkt haftende Gesellschafter (§ 189 Abs. 1 Z. 2 UGB) Bestandteil des Jahresabschlusses (vgl. dazu die Bestandteile des Jahresabschlusses für alle anderen Unternehmer: § 193 Abs. 4 UGB). „Kleinstkapitalgesellschaften“ (vgl. Kap. 3.3.3) sind von der Erstellung eines Anhangs gänzlich befreit, sofern sie die in § 237 Abs. 1 Z 2 und 3 geforderten Angaben (v.a. Haftungsverhältnisse) unterhalb der Bilanz darstellen. Die Aufgabe des Anhangs besteht in erster Linie darin, die beiden anderen Teile des Jahresabschlusses und die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften so weit zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. Durch die Offenlegung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten und deren Änderungen gewährleistet der Anhang die Vergleichbarkeit des aktuellen Jahresabschlusses mit denen der Vorjahre. Die Verlagerung von Informationen in den Anhang soll dazu beitragen...

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