Externe Unternehmensrechnung
5. Aufl. 2016
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S. 317Kapitel 13 Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen
A. Überblick
Abb. 13.1: Überblick über Rückstellungen
Relevante Gesetzesstellen
§ 198 Abs. 8 UGB, § 201 Abs. 2 Z. 4 UGB, § 211 UGB, § 9 EStG, § 14 EStG, § 23 AngG, § 2 Abs. 1 ArbAbfG, § 6 BMVG, § 14 Abs. 1 BMVG
B. Basiswissen
13.1. Überblick zu Rückstellungen
Rückstellungen gehören zum Fremdkapital und sind nach dem Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z. 4b UGB) zu bilden (vgl. Kap. 2.4), falls erkennbare Risiken (z.B. mögliche Verbindlichkeiten) und drohende Verluste, die im aktuellen oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu Tage treten. Zusätzlich können noch Rückstellungen für zukünftige Aufwendungen gebildet werden, deren Entstehung auf den Faktorverzehr der aktuellen oder früheren Perioden zurückzuführen ist.
S. 318Die Abgrenzung zu Verbindlichkeiten erfolgt grundsätzlich über den Unsicherheitsfaktor, der im Bestand (Grund), dem Zeitpunkt der Fälligkeit und/oder der Betragshöhe liegen kann. Während bei Verbindlichkeiten sowohl der Zeitpunkt der Fälligkeit und die Betragshöhe exakt feststehen, ist bei Rückstellungen zumindest einer der beiden genannten Faktoren unsicher bzw. kann es auch ungewiss sein, ob die Verpflichtung überhaupt bestehen wird.
Rückstellungen sind Verpflichtungen, die bezüglich ihres Grundes, ihrer Höhe und/oder ...