Externe Unternehmensrechnung
5. Aufl. 2016
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S. 87Kapitel 5 Bilanzierung dem Grunde nach
A. Überblick
Abb. 5.1: Bilanzierung dem Grunde nach
Relevante Gesetzesstellen
§ 196 Abs. 1 UGB, § 197 UGB, § 198 Abs. 3 UGB, § 198 Abs. 8 UGB, § 201 Abs. 2 Z. 4 UGB, § 224 UGB, § 4 Abs. 1 EStG, § 6 Z. 3 EStG
B. Basiswissen
5.1. Ablauf einer Bilanzierungsentscheidung
Im Rahmen einer Abschlusserstellung sind vom Ersteller einer Bilanz für jeden Vermögensgegenstand und jede Schuld grundsätzlich drei voneinander verschiedene, aber aufeinander folgende Beurteilungen nötig:
Ist ein Vermögensgegenstand in die Bilanz aufzunehmen (Bilanzierung dem Grunde nach)?
Damit sind folgende Fragen verbunden:
Ist Bilanzierungsfähigkeit gegeben?
Besteht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder der GoB Bilanzierungspflicht?
Liegt ein Bilanzierungsverbot vor?
Besteht für den Vermögensgegenstand ein Bilanzierungswahlrecht?
Bei positiver Beurteilung von Punkt 1 ergibt sich die nächste Frage: Mit welchem Wert sind die Vermögensgegenstände in der Bilanz auszuweisen (Bilanzierung der Höhe nach)? Die Festlegung des Wertes wird als Bewertung (vgl. Kap. 6.) bezeichnet.
Zuletzt ist die Frage zu klären, wo die Vermögensgegenstände in der Bilanz auszuweisen sind (Bilanzierung dem Orte nach).
S. 885.2. Bilanzierungsfähigkeit und Bilanzierungspflicht
Bei der Bilanzierung ist als Erstes die Frage „Was soll bilanzie...