Externe Unternehmensrechnung
5. Aufl. 2016
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S. 71Kapitel 4 Aufbau einer Unternehmensbilanz
A. Überblick
Abb. 4.1: Aufbau einer Unternehmensbilanz
Relevante Gesetzesstellen
§ 195 UGB, § 196 Abs. 1 UGB, § 198 Abs. 2 – 7 UGB, § 199 UGB, § 203 Abs. 5 UGB, § 224 UGB, § 237 Abs. 1 Z. 3 UGB
B. Basiswissen
4.1. Inhalt und Gliederung der Bilanz
Gemäß § 196 Abs. 1 UGB hat die Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Diese allgemeine Vorschrift über den Inhalt der Bilanz wird durch § 198 Abs. 1 UGB inhaltlich präzisiert. Entsprechend dieser Vorschrift sind von Unternehmern
das Anlagevermögen,
das Umlaufvermögen,
das Eigenkapital,
die Rückstellungen,
die Verbindlichkeiten und
die Rechnungsabgrenzungsposten
gesondert auszuweisen und unter Bedachtnahme auf die Generalnorm des § 195 UGB aufzugliedern (d.h. eine den GoB entsprechende, klare und übersichtliche Aufstellung).
S. 72Für Kapitalgesellschaften gelten gemäß § 224 UGB die nachstehend detaillierten Mindestgliederungsvorschriften. Ein Großteil der Einzelunternehmen und Personengesellschaften verwendet jedoch, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Gliederungsvorschriften für Kapitalgesellschaften.
Aktivseite
Anlagevermögen
Immaterielle Vermögensgegenstände
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus ab...