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Mehrwertsteuer: Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch eine Ausschlussfrist bei Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität zulässig
Die Art 167, 168, 178, 179 Abs 1, 180 und 182 MwStSyst-RL sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für die Ausübung des Abzugsrechts eine Ausschlussfrist wie die im Ausgangsverfahren fragliche vorsieht, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Die Art 168, 178, 179, 193, 206, 242, 244, 250, 252 und 273 MwStSyst-RL sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der die Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagen kann, wenn nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige in betrügerischer Weise, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, den meisten der formellen Pflichten, die ihm für eine Inanspruchnahme dieses Rechts oblagen, nicht nachgekommen ist.
( Astone, C-332/15)