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EuGH entscheidet im Schiedsverfahren zugunsten Österreichs
Qualifikation von Genussscheinen
Im Schiedsverfahren nach Art 25 Abs 5 DBA Deutschland betreffend die Qualifikation von Genussscheinen erging kürzlich das mit Spannung erwartete Urteil. Darin bestätigt der EuGH vollinhaltlich die Rechtsansicht Österreichs (, Österreich/Deutschland).
1. Vorgeschichte
Gegenstand des Verfahrens war die Qualifikation von Genussscheinen aus der Sicht des DBA Deutschland, die seitens der deutschen Finanzverwaltung als „Forderungen mit Gewinnbeteiligung“ iSd Art 11 Abs 2 DBA Deutschland qualifiziert wurden und dementsprechend dem uneingeschränkten Quellenbesteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland unterzogen wurden. Diese Qualifikation wurde von Österreich mit dem Hinweis bestritten, dass die gegenständlichen Genussscheine lediglich zu einer Verzinsung, basierend auf einem fixen Prozentsatz vom Nennwert, berechtigen, was die Subsumtion unter Art 11 Abs 1 DBA Deutschland und damit das ausschließliche Besteuerungsrecht Österreichs zur Folge hat.
Diesem Verfahren war ein Verständigungsverfahren nach Art 25 DBA Deutschland vorgelagert gewesen, in dem die deutsche Finanzverwaltung ihre Rechtsmeinung auf eine zu diesem Fall ergangene Entscheidung des BFH stützte, welche entgegen der Ansicht des österreichischen Finanzverwaltung und einer zuvor bereits geübten Verwaltungspraxis die Anw...