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Checkliste zu den Neuerungen im FinStrG
Teil 1: Änderungen durch das EU-Finanzanpassungsgesetz 2019 und das Abgabenänderungsgesetz 2020
Die jüngste Gesetzesflut hat zu zahlreichen Anpassungen im Finanzstrafrecht geführt. Tibor Nagy und Maria Auer bringen die relevantesten Änderungen kurz und bündig auf den Punkt, um dem Berater einen raschen Überblick und eine Checkliste zur Verfügung zu stellen. Im ersten Teil ihres Beitrags berichten sie über die Änderungen im FinStrG durch das EU-Finanzanpassungsgesetz 2019 und durch das Abgabenänderungsgesetz 2020. Die Änderungen im FinStrG durch das Finanz-Organisationsreformgesetz sind Teil 2 vorbehalten.
1. EU-Finanzanpassungsgesetz 2019
Das EU-FinAnpG 2019 diente der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien im Bereich des Finanzstrafrechts und schuf im Zentrum dieses Gesetzes ein neues Delikt, den § 40 FinStrG („Grenzüberschreitender Abgabenbetrug“), hob den § 38 FinStrG („Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung“) auf und erweiterte zugleich den Abgabenbegriff in § 2 Abs 1 lit d FinStrG auf Umsatzsteuern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat entstanden sind, bei gleichzeitigem Vorliegen eines grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs.
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Delikte | § 38 FinStrG – gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung: § 38 FinStrG wurde ersatzlos aufgehoben, wird aber tendenziell weiter Relevanz haben als Folge des Günstigkeitsprinzips gemäß § 4 Abs 2 FinStrG (vgl weiter unten). |
§ 40 FinStrG – grenzüberschreitender Abgabenbetr... |