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SWK 34, 1. Dezember 2019, Seite 1460

Umstellung der PKW-Messverfahren

Auswirkungen auf die Ermittlung des Sachbezugswertes im Jahr 2020

Da die Einspeisung der nach WLTP-Verfahren ermittelten CO2-Emissionswerte in die Genehmigungsdatenbank bzw Zulassungsdatenbank erst mit finalisiert werden kann, gilt hinsichtlich der Ermittlung des Sachbezugswertes im Jahr 2020 Folgendes:

  • Erstzulassung des Pkw bis zum : Die für das Jahr 2019 geltende Übergangsregelung ist weiterhin anzuwenden. Für Anschaffungen ab ist auf die CO2-Emissionswert-Grenze von 118 Gramm pro Kilometer entsprechend der bisherigen Regelung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2015/395) abzustellen.

  • Erstzulassung des Pkw ab und der WLTP-Emissionswert ist im Typen- bzw Zulassungsschein ausgewiesen: Es ist die CO2-Emissionswert-Grenze entsprechend der Neuregelung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2019/314) heranzuziehen. Die CO2-Emissionswert-Grenze für das Jahr 2020 beträgt 141 Gramm pro Kilometer.

  • Erstzulassung des Pkw ab und der WLTP-Emissionswert ist im Typen- bzw Zulassungsschein nicht ausgewiesen: Dies kann ausnahmsweise – zB bei auslaufenden Serien – der Fall sein. In diesen Fällen ist unbefristet auf die CO2-Emissionswert-Grenze von 118 Gramm pro Kilometer entsprechend der bisherigen Regelung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2015/395) abzustellen.

Info des BMF-010222/0071-IV/7/2019

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