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SWK 26, 10. September 2019, Seite 1096

USt: Vorsteuerberichtigung

Eine bloß geänderte rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts nach einer ursprünglichen rechtlichen Fehlbeurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung stellt keine Änderung der Verhältnisse dar, die zu einer Vorsteuerberichtigung in den Folgejahren nach § 12 Abs 10 bis 11 UStG führt. Die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 bis 11 UStG dient nämlich nicht der (teilweisen) Korrektur fehlerhafter Entscheidungen betreffend die ursprüngliche Vorsteuerabzugsberechtigung, die aufgrund rechtskräftiger Veranlagung verfahrensrechtlich unabänderlich geworden sind und hinsichtlich deren gerade keine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist. – (§ 12 Abs 10 UStG 1994), (Abweisung)

( Ro 2019/15/0002)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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