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IV. Änderungen im Sozialversicherungsrecht
1. Pensionsanpassung 2023
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,058 festgesetzt werden.
Die Pensionsanpassung für das Jahr 2023 gemäß dem Pensionsanpassungsgesetz 2023 (PAG 2023), BGBl I 2022/175, erfolgt grundsätzlich unter Heranziehung dieses Anpassungsfaktors, wobei auf das Gesamtpensionseinkommen abgestellt und ab einer bestimmten Höhe dieses Gesamtpensionseinkommens um einen gleichbleibenden Fixbetrag erhöht wird:
Gesamtpensionseinkommen, die 5.670 Euro nicht überschreiten, werden um 5,8 % (dies entspricht der Höhe des Anpassungsfaktors) erhöht.
Gesamtpensionseinkommen über diesem Wert werden mit einem Fixbetrag in der Höhe von 328,86 Euro angepasst.
Darüber hinaus erhalten Bezieher kleinerer und mittlerer Pensionen zur Kaufkraftstärkung eine zusätzliche Direktzahlung:
Gesamtpensionseinkommen nicht mehr als 1.666,66 Euro: Betrag in Höhe von 30 % des Gesamtpensionseinkommens;
Gesamtpensionseinkommen über 1.666,66 Euro bis zu 2.000 Euro: Betrag in Höhe von 500 Euro;
Gesamtpensionseinkommen ab 2.000 Euro bis zu 2.500 Euro: Betrag, der von 500 Euro linear auf 0 Euro absinkt.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden nicht nur mit dem A...