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SWK 26, 10. September 2017, Seite 1151

Verbot der steuerlichen Ungleichbehandlung von Importen: Abgabe auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge

Art 110 AEUV ist dahin auszulegen,

dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine Abgabe auf Kraftfahrzeuge einführt, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat und auf in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassene Fahrzeuge bei der erstmaligen Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen in diesem Staat erhoben wird,

dass er dem entgegensteht, dass dieser Mitgliedstaat bereits zugelassene Kraftfahrzeuge, für die eine zuvor geltende, mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärte Steuer entrichtet und nicht erstattet wurde, von dieser Abgabe befreit.

( Budisan, C-586/14)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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