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KStG: internationaler Schachtelbeteiligungen
Gemäß § 10 Abs 3 KStG 1988 bleiben Wertänderungen internationaler Schachtelbeteiligungen grundsätzlich außer Ansatz, wenn hinsichtlich dieser nicht zur Steuerwirksamkeit optiert wurde. Davon ausgenommen sind nach § 10 Abs 3 Satz 2 KStG 1988 jedoch tatsächliche und endgültige Vermögensverluste durch den liquidations- oder insolvenzbedingten Untergang der ausländischen Körperschaft. Nach den Materialien zum AbgÄG 2004 (ErlRV 686 BlgNR 22. GP, 19) sollen durch diese (asymmetrische) Ausnahme von der Steuerneutralität unbillige Härten vermieden werden. Von einem „Untergang“ der ausländischen Körperschaft, der zu einem Ausscheiden der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft iSd § 12 Abs 3 KStG 1988 führt, kann daher erst dann gesprochen werden, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist. – (§ 10 Abs 3 KStG 1988), (Abweisung)
( Ro 2014/13/0042)