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I. Entlastungswoche für Pflegekräfte
Mit Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz und Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 geändert werden (664/BNR 27. GP), soll sichergestellt werden, dass die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrags weiterhin 3,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung beträgt (Art XIII Abs 12 NSchG).
Des Weiteren soll mit der Novelle des Art V der NSchG-Novelle 1992 eine Anpassung an geänderte Organisationsstrukturen in der Langzeitpflege vorgenommen werden. Demnach soll in Art V § 1 Z 1 und § 2 Abs 1 Z 11 der NSchG-Novelle 1992 klargestellt werden, dass nicht nur Nachtschwerarbeit leistende Arbeitnehmer, die auf Pflegestationen in Pflegeheimen arbeiten, ein Zeitguthaben erhalten, sondern alle, die in Einrichtungen zur stationären Langzeitpflege beschäftigt werden.
Den Schwerpunkt der Änderungen bildet jedoch die Einführung eines Anspruchs auf eine Entlastungswoche. So soll Arbeitnehmern, die in einem der in § 1 GuKG in der Fassung BGBl I 2022/165 angeführten Gesundheits- und Krankenpflegeberufe beschäftigt sind, ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, eine Entlastungswoche im Ausmaß einer vereinbarten wöch...