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Neuerungen im FinStrG
Teil 2: Änderungen durch das Finanz-Organisationsreformgesetz
Die jüngste Gesetzesflut hat zu zahlreichen Anpassungen im Finanzstrafrecht geführt. Tibor Nagy und Maria Auer bringen die relevantesten Änderungen kurz und bündig auf den Punkt, um dem Berater einen raschen Überblick zur Verfügung zu stellen. Im ersten Teil ihres Beitrags, SWK 34/2019, 1483 ff, berichteten sie über die Änderungen im FinStrG durch das EU-Finanzanpassungsgesetz 2019 und durch das Abgabenänderungsgesetz 2020. Dieser zweite Beitrag behandelt nun die Änderungen im FinStrG durch das Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG.
1. Finanz-Organisationsreformgesetz – Überblick
Das FORG ändert wesentliche Bestimmungen der BAO und zieht notwendigerweise Änderungen im FinStrG mit Wirkung ab bzw nach sich. In einem ersten Schritt daher vorab in der gebotenen Kürze die relevanten Änderungen in der BAO, soweit sie für das FinStrG Relevanz haben:
1.1. Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung
Aus 40 werden 2: Künftig gibt es statt 40 Finanzämtern nur mehr zwei: das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe, jeweils mit Sitz in Wien und bundesweiter örtlicher Zuständigkeit.
Aus bisher neun Zollämtern entsteht ein Zollamt Österreich mit Sitz in Wien und bundesweiter örtlicher Zuständigkeit.
Es gibt somit kün...