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UmgrStG: Rückwirkungsfiktion
Beim UmgrStG handelt es sich um ein Sondersteuergesetz, das zum allgemeinen Ertragsteuerrecht hinzutritt und auch nicht alles eigenständig regelt. Das Ertragsteuerrecht ist im Allgemeinen rückwirkungsfeindlich. Soweit das UmgrStG Rückwirkungsfiktionen enthält, sind diese daher als Ausnahmebestimmungen nicht weit auszulegen. – (§ 6 Abs Z 5 EStG 1988; § 23 Abs 2 UmgrStG), (Abweisung)
( 2012/13/0013; siehe Renner, SWK 10/2016, 565)