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SWK 20-21, 15. Juli 2016, Seite 943

Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats

Entscheidung: 2 Ob 35/16k.

Norm: § 92 Abs 3 Satz 1 AktG.

Die Beweislast dafür, dass bei einer Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe nicht alle Aufsichtsratsmitglieder von der Abstimmung im schriftlichen Weg Kenntnis hatten, trifft die AG. Die getroffene Negativfeststellung geht daher zu deren Lasten, es ist von der Kenntnis auch dieses Aufsichtsratsmitglieds auszugehen. Mangels behaupteten Widerspruchs gegen die schriftliche Stimmabgabe ist der Aufsichtsratsbeschluss gültig. Die aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Kaufvertrags ist damit eingetreten, was zur Stattgebung der Klage führt.

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