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Verwaltungsübertretungen als Finanzvergehen
Einzelne Zuwiderhandlungen ohne Bezug zum Abgabenrecht
In Art I FinStrG idgF sind nach seiner Überschrift das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und Monopole enthalten. Tatsächlich geht aber die Normierung von Finanzvergehen über diese programmatische Anordnung hinaus, wobei der Gesetzgeber diese Systemwidrigkeiten auf verfahrensökonomische Erwägungen stützt.
1. Allgemeines zu Zuwiderhandlungen gegen von der Zollverwaltung zu vollziehenden Vorschriften
Nach § 1 Abs 1 FinStrG sind Finanzvergehen die in §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind nach Satz 2 dieser Gesetzesstelle auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohten Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind.
Dass vereinzelt in Landesgesetzen strafbare Handlungen als (vom ordentlichen Gericht zu ahndende) Finanzvergehen bezeichnet werden (vgl zB § 47 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl 1994/13), hat dabei hier außer Betracht zu bleiben.
Nach den ErlRV der Stammfassung des FinStrG sind in erster Linie die Fiskalinteressen der öffentlichen Hand schutzbedürftige ...